FAQ

Andere

Zugehörige Objekte

Kontaktieren Sie den Kundenservice 043 317 23 00.
Ja, für Lastwagen, Motorräder und Anhänger sind keine Parkkarten erhältlich. Diese sind ausschliesslich für leichte Motorwagen (Personen- und Lieferwagen) vorgesehen.

Sie erhalten die provisorische Rechnung 2026 im Februar 2026. Sie ist im Laufe des Jahres 2026 zu bezahlen. Wenn Sie erst die definitive Schlussrechnung zahlen, die frühestens ab März 2027 zugestellt wird, entsteht Ihnen eine Zinsbelastung (Verzugszinsen).

Kontaktieren Sie die Notfall-Nummer 0800 024 024

Wasserhärte:
Für die Einstellung von Haushaltgeräten (Geschirrspüler, Waschmaschinen, etc.) empfiehlt die Wasserversorgung Adliswil 25° fH (französische Härtegrade) zu wählen.

Aufgrund natürlicher Vorgänge und entsprechend verfügbarer Kapazitäten variiert saisonal die Zusammensetzung des Trinkwassers (Quell-, Grund-, und Seewasser) und damit auch Wasserhärte. 

Auf der Webseite http://www.trinkwasser.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. können die aktuellen Werte zur Trinkwasserqualität abgerufen werden.

Weitere Informationen zur Wasserversorgung erhalten Sie unter folgendem Link.

Kontaktieren Sie die Notfall-Nummer 0800 024 024

Polizei

Zugehörige Objekte

Die Dauerparkkarten sind zwischen einem bis maximal zwölf Monate gültig. Falls Sie die Parkkarte online gekauft haben, können sie das Verlängerungsgesuch ebenfalls online erledigen. Ansonsten kommen Sie frühzeitig an den Schalter der Stadtpolizei und reichen Ihr Gesuch ein. 
Grundsätzlich ja. Ab Anmeldedatum können Sie eine Anwohnerparkkarte bis zu einem Jahr beziehen. Wenn Sie aber länger als ein Jahr in der Schweiz wohnhaft sind, müssen Sie Ihr Auto zuerst beim Strassenverkehrsamt des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. umschreiben lassen.
Sie haben zwei Möglichkeiten: entweder Sie lösen für den Besucher/die Besucherin jede Woche eine Wochenparkkarte (4 x CHF 20.00) oder Sie stellen dem Besuch Ihren privaten Garagenplatz zur Verfügung und besorgen für Ihr Auto eine Anwohnerparkkarte für einen Monat (CHF 30.00).
Ja, falls der Lenker des Firmenfahrzeuges in Adliswil wohnhaft ist, kann er eine Anwohnerparkkarte kaufen.
Nein, das ist nicht möglich. Jedes Fahrzeug braucht eine eigene Parkkarte.
Im Zentrum sind die Parkplätze weiss markiert. Dauerparkkarten für Anwohner sind nicht erhältlich. Es gilt eine maximale Parkzeit von 2 Stunden auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen. Auf den anderen Parkplätzen darf nur mit der Parkscheibe während maximal 30 Minuten parkiert werden.

Nein, Sie dürfen nur in der Ihnen zugewiesenen Parkkartenzone parkieren. Dies ist meistens Ihr Wohnquartier.
Es gibt zwei Ausnahmen: Mit der Tages- oder der Gewerbeparkkarte dürfen Sie in allen Parkzonen Adliswils parkieren.

Ja, die Parkkarte muss jederzeit ganz sicht- und lesbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden.
Bringen Sie Ihren Fahrzeugausweis mit. Ausserdem müssen Sie eine gängige Debit- oder Kreditkarte oder genügend Bargeld dabei haben. Der Bezug einer Parkkarte gegen Rechnung ist nicht möglich.
Nein, wir verkaufen ausschliesslich Parkkarten für das Stadtgebiet von Adliswil. Wenn Sie eine Parkkarte für die Stadt Zürich benötigen, klicken Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Ja, Parkkarten können im Online-Schalter der Stadt Adliswil beantragt und per Kreditkarte bezahlt werden. Sie müssen zuerst ein BenutzerkontoExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. erstellen, damit Sie von diesem Service profitieren können. Kein Login ist nötig für den Bezug von Tages- und Wochenparkkarten. Nachdem Sie alle nötigen Felder ausgefüllt und die Unterlagen beigelegt haben, wird Ihr Antrag durch die Stadtpolizei geprüft. Nach der Freigabe Ihres Antrages erhalten Sie eine E-Mail mit der Anleitung zum Ausdrucken Ihrer Parkkarte.

Die öffentlichen Parkflächen in den Parkkartenzonen sind weiss oder blau markiert. Das Stadtgebiet von Adliswil ist in sechs Parkkartenzonen aufgeteilt. Das Parkieren auf öffentlichem Grund ist zeitlich beschränkt und/oder gebührenpflichtig. Es muss daher im Auto entweder eine Dauerparkkarte oder Parkscheibe hinterlegt oder allenfalls die Parkuhr bedient werden.

Kommen Sie zu den Öffnungszeiten am Schalter der Stadtpolizei Adliswil vorbei. Ihre Angaben werden angepasst und Sie erhalten eine neue Anwohnerparkkarte.
In den blauen Zonen und auf anderen Parkfeldern, welche mit dem Signal „Parkieren mit Parkscheibe“ beschildert sind, muss entweder die Parkscheibe oder alternativ eine Dauer-, Wochen- oder Tagesparkkarte deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden.

Auf den blau markierten Parkfeldern dürfen Autos werktags (Montag bis Samstag) zwischen 08:00 und 19:00 Uhr eine Stunde parkiert werden. Bei einer Ankunftszeit zwischen 11:30 und 13:30 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 14:30 Uhr. Bei einer Ankunftszeit zwischen 18:00 und 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr.

Auf den weiss markierten Parkfeldern dürfen Autos werktags (Montag bis Samstag) zwischen 06:00 und 20:00 Uhr maximal sechs Stunden parkiert werden. Bei einer Ankunftszeit zwischen 14:00 und 20:00 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 06:00 Uhr. Bei einer Ankunftszeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Das Einstellrad auf der Parkscheibe muss auf den der Ankunftszeit folgenden Strich eingestellt werden.

Für Anwohner besteht die Möglichkeit, eine AnwohnerparkkarteExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu kaufen. Diese berechtigt zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in der blauen Zone.
Bei folgenden Strassen gibt es öffentliche ParkuhrenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.: Soodring, Soodstrasse, Tiefackerstrasse, Wachtgasse, bei der Sportanlage Tüfi, beim Hallen- und Freibad im Tal und auf dem Stadthaus- und Wachtparkplatz.
Auf den gebührenpflichtigen Parkfeldern dürfen Sie die Anwohnerparkkarte nicht benutzen.
Bei einem Wegzug aus Adliswil erlischt die Anspruchsberechtigung auf eine Anwohnerparkkarte. Parkkarten sind entweder per Post zurückzuschicken oder am Schalter der Stadtpolizei Adliswil zurückzugeben. Füllen Sie auf jeden Fall die Rückseite mit Ihren Angaben inklusive IBAN Nummer aus. Die bezahlte Gebühr für nicht benutzte Monate wird Ihnen anteilsmässig zurückerstattet. Sie erhalten entweder eine Überweisung auf Ihr Konto oder eine Barauszahlung.

Die Tagesparkkarten und die Wochenparkarten sind online, am Schalter der Polizei Adliswil-Langnau und des Einwohnerwesens erhältlich. Sie kosten CHF 7.00 respektive CHF 20.00 und können von jedermann gekauft werden.
Sie können diese Bewilligungen auch als Blankokarten im Voraus am Schalter der Stadtpolizei und/oder des Einwohnerwesens kaufen. Vor dem Benutzen muss die Parkkarte mit Kugelschreiber korrekt ausgefüllt werden.

Nein, die Anwohnerparkkarte wird auf das Wechselkontrollschild ausgestellt. Die Parkkarte muss im Fahrzeug, an welchem die Kontrollschilder angebracht sind, hinter der Frontscheibe gut sichtbar sein.
Das Abstellen eines Fahrzeuges auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschilder ist nicht erlaubt.

Steuern

Zugehörige Objekte

Die bezahlten AHV-Beiträge können von allen Steuerpflichtigen, unabhängig vom Alter und der Erwerbssituation, unter Ziffer 16.1 abgezogen werden. Bitte legen Sie unbedingt den Beleg bei.
Ja. Der Sonderabzug kann geltend gemacht werden, wenn anstelle des Erwerbseinkommens Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosentaggelder oder Mutterschaftsentschädigung deklariert wird. Nicht möglich, wenn einer der beiden Ehepartner keine Erwerbs- oder Erwerbsersatz-Einkünfte hat.
Ein Arbeitszimmerabzug kann dann gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt werden muss, weil der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum oder Raumteil verfügt, der beruflichen und nicht privaten Zwecken dient.
Wer nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit Arbeiten zu Hause verrichtet, obwohl ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, kann keinen Abzug für ein Arbeitszimmer geltend machen. Wird dieser Abzug beansprucht, sind die entsprechenden Beweismittel der Steuererklärung beizulegen (Bestätigung des Arbeitgebers). Die Kosten für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers gehören zu den übrigen Berufsauslagen (Punkt 3 des Formulars "Berufsauslagen").
Arbeitskleider (Überkleider etc.), die der/die Pflichtige selber bezahlt, sind in der Pauschale "Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten" enthalten: 3 % des Nettolohnes II, mind. Fr. 2000.00, höchstens Fr. 4000.00 (Blatt Berufsauslagen Punkt 3). Will man geltend machen, dass die tatsächlichen Auslagen höher sind, müssen sie nachgewiesen werden (Aufstellung und Belege).
Die Kosten können unter gewissen Voraussetzungen als "Abzug für fremdbetreute Kinder" geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen sind in der Wegleitung zur Steuererklärung auf Seite 17 aufgeführt. Der Abzug beträgt für die Staats- und Gemeindesteuern max. Fr. 10'100 pro Kind und für die direkte Bundessteuer max. Fr. 25'000 pro Kind. und Jahr.

Bitte legen Sie Kopien der bezahlten Rechnungen bei.
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode massgebend (Stichtagsprinzip).
Siehe Seiten 20-21 der Wegleitung zur Steuererklärung. Da Regelungen zur Berechtigung zu Kinder- oder Unterstützungsabzügen kompliziert sind, empfiehlt es sich, mit uns Kontakt aufzunehmen oder einen Steuerberater beizuziehen.
Nur, wenn der private Computer zuhause auch für berufliche Zwecke bestimmt ist. Die Kosten können unter den übrigen Berufsauslagen (effektiv) oder bei den berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (effektiv; sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) deklariert werden. In der Regel wird von einem Privatanteil von 50% ausgegangen.
Nein. Es handelt sich hier um private Lebenshaltungskosten.
Nein, ein als Leasingvertrag bezeichneter Vertrag auf entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Personenwagens kann nicht als Kreditvertrag behandelt werden und begründet keine verzinsliche Kapitalschuld. Für natürliche Personen stellt der Leasingzins keinen (abzugsfähigen) Schuldzins, sondern (nicht abzugsfähige) Lebenshaltungskosten dar.
Nein. Ausbildungskosten der Kinder sind Lebenshaltungskosten und können nicht abgezogen werden. Bis zur Beendigung der Erstausbildung steht den Eltern jedoch der Kinderabzug zu.
Solche Kosten sind als "übrige Berufskosten" (Formular Berufsauslagen, Punkt 3) abzugsfähig, wenn in der Steuerperiode ein Erwerbseinkommen oder ein Ersatzeinkommen (z.B. ALV) erzielt wird. Wird keinerlei Einkommen erzielt, können auch keine Berufskosten abgezogen werden.
Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich anhand von Post- oder Bankbelegen nachzuweisen. Aus diesen Belegen muss sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein. Ausserdem muss ein Bedürftigkeits- oder Rentenausweis der unterstützten Person vorhanden sein.
Steuerformular "Versicherungsprämien", Abschnitt B: In der laufenden Steuerperiode gelten noch die tieferen Ansätze, da Beiträge an die 2. und 3. Säule geleistet wurden.
Vom anerkannten Wochenaufenthalter können als Berufsauslagen zusätzlich abgezogen werden:

• Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 3'200/Jahr)

• Die tatsächlichen Kosten (ortsübliche Miete) für ein auswärtiges Zimmer

• Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Dabei ist zu beachten, dass der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 3'000 beschränkt ist. Bei der Staatssteuer gilt eine Beschränkung auf Fr. 5'000.-.
Ja. Sofern die Eltern für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen und ihnen somit ein Kinderabzug zusteht, können sie die von Ihnen getragenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abziehen. Ein Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens ist jedoch zu beachten.
Bitte füllen Sie das Formular "Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten aus.
Bis spätestens 31. März 2026. Sie können die Frist jedoch (vor dem 31. März 2026) über das Fristerstreckungsformular (siehe Online-Schalter) verlängern.
Das notwendige Formular kann beim Kantonalen Steueramt Zürich, Steueranrechnung, Bändliweg 21, 8090 Zürich, bestellt werden oder online via http://www.steueramt.zh.ch.Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
  1. Rufen Sie uns an und teilen Sie uns das mutmassliche Einkommen mit.
  2. Sie können bei uns zusätzliche, vorgedruckte Einzahlungsscheine verlangen, damit Sie zusätzliche Zahlungen leisten können.

Die Verrechnungssteuer kann mittels nachträglicher Veranlagung zur Quellensteuer zurückgefordert werden. Der Antrag für eine nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer muss beim kantonalen Steueramt über folgenden Link gestellt werden: Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.Nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen | Kanton ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Wer die Steuererklärung trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach Ermessen eingeschätzt. Dagegen vorgehen kann man nur mit einer Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der Veranlagungsverfügung (Entscheid). Diese Einsprache muss zusammen mit einer einwandfrei ausgefüllten Steuererklärung eingereicht werden.

Den aktuellen Steuerfuss finden Sie auf der Homepage der Stadt Adliswil unter Portrait -> Kennzahlen -> Steuerfuss.

Im System der Gegenwartsbemessung (seit 1999) wird die Steuer für das laufende Jahr schon im laufenden Jahr erhoben, nicht erst im Folgejahr. Die Veranlagung kann jedoch erst im Folgejahr definitiv vorgenommen werden, wenn die Steuererklärung eingereicht wird. Die Rechnung ist daher nur vorläufig. Je nachdem ob sich das Einkommen/Vermögen entgegen der provisorischen Faktoren erhöht oder vermindert hat, erfolgt bei der definitiven Rechnung eine Nachzahlung oder Gutschrift.

Vereinbaren Sie mit uns eine Ratenzahlung. Telefonisch oder am Schalter können maximal vier Raten verlangt werden, ansonsten müssen Sie uns ein schriftliches Gesuch mit einer
Budgetaufstellung Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.senden. Bitte beachten Sie aber, dass bei Ratenzahlungen und Stundungen die Zinsen zu Ihren Lasten weiterlaufen.
Das Dienstaltersgeschenk ist voll zu versteuern. Es ist im Lohnausweis enthalten. Der Nettolohn des Lohnausweises (Ziffer 11) ist in die Steuererklärung zu übertragen (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit).
Nein, dies gilt nicht als Einkommen. Einzig das steuerbare Vermögen wird sich erhöhen und es muss als Erbvorbezug auf der letzten Seite der Steuererklärung aufgeführt werden. Bei direkten Nachkommen wird im Kanton Zürich auch keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben.
Ja. Einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind zu 100 % steuerbar. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung beizulegen, woraus die einzelnen entschädigten Sachverhalte ersichtlich sein müssen.
Die Zahlungen einer Genugtuungssumme ist steuerfrei.
Ja. Mitarbeiteraktien gelten als Lohnbestandteil. Die Höhe des anrechenbaren Einkommens richtet sich nach dem Steuerwert der Mitarbeiteraktien zum Zeitpunkt der Ausgabe.
Eine besondere Ordnung gilt für Mitarbeiteraktien, die während einer bestimmten Zeit nicht veräussert werden dürfen.
IV-Nachzahlungen gehören zu den Einkünften. Die Einkommenssteuer wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde, was die Steuerprogression bricht.
Die AHV-Renten sind seit dem 01.01.1999 zu 100 % steuerbar.
Pensionskassen-Renten, die vor Ende 2001 zu laufen begannen, können in der Regel zum reduzierten Betrag von 80 % eingetragen werden.
Selbstfinanzierte Leibrenten sind zu 40 % steuerbar.
Alle anderen Renten, insbesondere solche aus dem Ausland, sind zu 100 % steuerpflichtig.
Stipendien müssen nicht versteuert werden, sofern die während der Ausbildung ausgerichteten Stipendien zusammen mit den übrigen Einkünften nicht mehr als die Ausbildungskosten und den notwendigen Lebensunterhalt decken.
Grundsätzlich sind alle Nebenerwerbseinkünfte steuerpflichtig. Aus diesem Grund sind sie auch in der Steuererklärung Ziffer 1.2 anzugeben.
Von diesen Nebenerwerbseinkünften kann jedoch eine Pauschale von 20 %, mind. Fr. 800.00, höchstens Fr. 2400.00 abgezogen werden (auf dem Blatt Berufsauslagen Ziffer 6)
Nein. Unterstützungsleistungen wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen und Gemeindezuschüsse, welche Bezügern von AHV-/IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden, sind nicht steuerbar.
Hingegen sind Ersatzeinkünfte (Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus Unfallversicherung etc.) steuerbar.
Gewinne aus Spielbankenspielen, welche in Schweizer Casinos erzielt werden, sind wie bisher steuerfrei.

Steuerfrei bis zu Fr. 1 Mio. sind Gewinne aus Online-Teilnahmen an Spielbankenspielen, sofern diese in der Schweiz zugelassen sind und Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen, wie Lotto, Sportwetten und grossen Geschicklichkeitsspielen (Beispiel: Online-Jass von Swisslos).

Vollumfänglich steuerfrei sind Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen, wie z.B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwetten, welche nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden.

Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis Fr. 1‘000 steuerfrei. Gewinne mit einem Wert von mehr als Fr. 1‘000, auch Naturalpreise wie z. B. ein Auto, sind vollumfänglich steuerbar.

Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus ausländischen bzw. in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen.
Es können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (vgl. Seite 11 und 12 der Wegleitung zur Steuererklärung 2023).
Bei der Staatssteuer ja, sofern sich die Liegenschaft im Privatvermögen befindet. Bei der Bundessteuer ist kein Abzug möglich (Investitionskosten = Anlagekosten).
Die bezahlten Baurechtszinsen können bei der Staats- und Bundessteuer unter der Position "Unterhalts- und Verwaltungskosten" abgezogen werden.
Die selbst geleistete Arbeit (Eigenleistung) kann nicht abgezogen werden. Das Material, welches dafür benötigt wurde, kann vom Einkommen als Unterhalt abgezogen werden.
Ja, die jährlichen Einlagen können als Liegenschaftenunterhalt abgezogen werden.
Die durch diesen Fonds - und nicht von Ihnen selbst - übernommenen Reparatur- und Unterhaltskosten sind dann allerdings nicht mehr als Unterhaltskosten abzugsfähig.
Die Schulden und Schuldzinsen werden bei Vorliegen von Nebensteuerdomizilen in anderen Kantonen nach Lage der Aktiven verteilt. Dies bedingt jedoch, dass sämtliche Aktiven gesamtschweizerisch einheitlich bewertet werden. Da die Kantone aber bei den Liegenschaften eigene Bewertungen vornehmen, die stark voneinander abweichen können, muss ein einheitlicher "Bundeswert" ermittelt werden: der sogenannte Repartitionswert.

Dieser Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar, unabhängig davon, in welchem Kanton sich die Liegenschaft befindet. Damit nun die verschiedenen kantonalen Vermögenssteuerwerte auf diesen gesamtschweizerisch einheitlichen Repartitionswert gebracht werden können, müssen Sie mit einem für jeden Kanton festgelegen Umrechnungsfaktor multipliziert werden.
Sie müssen dies in der Steuererklärung nicht durchführen, das Steueramt berechnet dies selbst.
Ja. Bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer können die gesamten werterhaltenden Unterhalts- und Verwaltungskosten zum Abzug gebracht werden. Auch dann, wenn sie den Eigenmietwert übersteigen.
Die wertvermehrenden Investitionen hingegen sind nur bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar.
Melden Sie sich spätestens 4 Wochen vor Ihrer Abreise bei uns. Wir werden Sie dann über den genauen Ablauf informieren.
Beide Ehegatten sind rückwirkend auf den 01.01. des Trennungsjahres als Einzelperson steuerpflichtig.Falls bereits eine gemeinsame provisorische Rechnung besteht, gilt diese nur noch für den Ehemann. Die Ehefrau erhält eine eigene Rechnung, welche auf eine Schätzung beruht. Es können aber auch genauere Angaben über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gemacht werden. Sämtliche Zahlungen, die vor der Trennung an die gemeinsame Rechnung geleistet wurden, werden beiden Ehegatten je zur Hälfte gutgeschrieben (§ 180 StG). Das gleiche gilt auch für umgebuchte Steuerguthaben aus früheren Schlussrechnungen, die noch die gemeinsame Steuerpflicht betrafen. Falls eine andere Aufteilung gewünscht wird, muss eine schriftliche Mitteilung, von beiden Ehegatten unterschrieben, erfolgen.
Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings wird ein Jahresgewinn unter
Fr. 10'000.- und ein Vereinsvermögen unter
Fr. 100'000.- nicht besteuert.
Mitgliederbeiträge an die Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt.

Ferner ist zu beachten, dass ab 01.01.2018 (Steuerperiode 2018) Gewinne von juristischen Personen (worunter auch Vereine fallen) mit ideellen Zwecken nicht besteuert werden, sofern sie höchstens Fr. 20'000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Sie werden für das ganze Jahr dort besteuert, wo Sie am 31. Dezember wohnhaft sind. Bereits bezahlte Steuern werden Ihnen ausbezahlt.
Zieht ein/e Steuerpflichtiger/e z. B. am 01.10.2023 innerhalb des Kanton Zürich um, so beansprucht die Zuzugsgemeinde die Steuerhoheit bereits ab 01.01.2023 (ganzjährige Besteuerung bei der Zuzugsgemeinde).
Das private Motorfahrzeug ist mit dem aktuellen Verkehrswert zu deklarieren. In der Regel beträgt die Wertverminderung pro Jahr 40% des Restwertes.
Überhaupt nicht. Wenn Sie ein Fahrzeug leasen, sind Sie nicht Eigentümer und somit auch nicht vermögenssteuerpflichtig. Schreiben Sie jedoch eine Bemerkungen, dass Sie ein Fahrzeug geleast haben, wenn Sie in den Berufsauslagen die Kilometer für den Arbeitsweg geltend machen.
Ja, es sind alle Liegenschaften zu deklarieren, ohne Rücksicht darauf, ob sich das Objekt im In- oder Ausland befindet. Das Steueramt wird auf Grund Ihrer Angaben eine Steuerausscheidung vornehmen. Ihr Vermögensanteil in der Schweiz wird zum Steuersatz des Gesamtvermögens besteuert.
Die Steuereinschätzung von juristischen Person erfolgt durch das kantonale Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 50 10, www.steueramt.zh.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Ja. Die Höhe des Abzuges ist davon abhängig, ob Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) geleistet wurden oder nicht. Wurden Beiträge an 2. Säule geleistet, so können in der Steuerperiode 2025 max. CHF 7’258 in Abzug gebracht werden. Sind keinerlei Beiträge an die 2. Säule entrichtet worden, so können höchstens 20 % des Erwerbsersatzeinkommens, max. aber CHF 36’288 in Abzug gebracht werden.

Nein. Seit 01.01.2001 sind Einkaufsbeiträge in die Pensionskasse des BVG nur beschränkt möglich. Es darf in der Pensionskasse keine Überdeckung entstehen.
Ja, einbezahlte Beträge (Maxima siehe Frage oben) können abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit im betreffenden Jahr einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehörte.
Wurden Beiträge an die 2. Säule geleistet, so können in der Steuerperiode 2025 max. CHF 7’258 in Abzug gebracht werden. Sind keinerlei Beiträge entrichtet worden, so können höchstens 20 % des Erwerbsersatzeinkommens, max. aber CHF 36’288 in Abzug gebracht werden.
Die Vorbezüge werden unabhängig vom übrigen Einkommen besteuert. Die Beträge sind zu 100% steuerpflichtig.
Die Auszahlungen werden pro Jahr zusammengezählt und zum Satz von einem Zwanzigstel, jedoch mind. 2% besteuert.

Wohnen

Zugehörige Objekte