FAQ
Andere
Zugehörige Objekte
Sie erhalten die provisorische Rechnung 2026 im Februar 2026. Sie ist im Laufe des Jahres 2026 zu bezahlen. Wenn Sie erst die definitive Schlussrechnung zahlen, die frühestens ab März 2027 zugestellt wird, entsteht Ihnen eine Zinsbelastung (Verzugszinsen).
Bitte melden Sie defekte Strassenlampen direkt den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Wasserhärte:
Für die Einstellung von Haushaltgeräten (Geschirrspüler, Waschmaschinen, etc.) empfiehlt die Wasserversorgung Adliswil 25° fH (französische Härtegrade) zu wählen.
Aufgrund natürlicher Vorgänge und entsprechend verfügbarer Kapazitäten variiert saisonal die Zusammensetzung des Trinkwassers (Quell-, Grund-, und Seewasser) und damit auch Wasserhärte.
Auf der Webseite http://www.trinkwasser.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. können die aktuellen Werte zur Trinkwasserqualität abgerufen werden.
Weitere Informationen zur Wasserversorgung erhalten Sie unter folgendem Link.
Kontaktieren Sie die Notfall-Nummer 0800 024 024
Steuern
Zugehörige Objekte
Wer nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit Arbeiten zu Hause verrichtet, obwohl ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, kann keinen Abzug für ein Arbeitszimmer geltend machen. Wird dieser Abzug beansprucht, sind die entsprechenden Beweismittel der Steuererklärung beizulegen (Bestätigung des Arbeitgebers). Die Kosten für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers gehören zu den übrigen Berufsauslagen (Punkt 3 des Formulars "Berufsauslagen").
Bitte legen Sie Kopien der bezahlten Rechnungen bei.
• Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 3'200/Jahr)
• Die tatsächlichen Kosten (ortsübliche Miete) für ein auswärtiges Zimmer
• Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Dabei ist zu beachten, dass der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 3'000 beschränkt ist. Bei der Staatssteuer gilt eine Beschränkung auf Fr. 5'000.-.
Bitte füllen Sie das Formular "Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten aus.
- Rufen Sie uns an und teilen Sie uns das mutmassliche Einkommen mit.
- Sie können bei uns zusätzliche, vorgedruckte Einzahlungsscheine verlangen, damit Sie zusätzliche Zahlungen leisten können.
Die Verrechnungssteuer kann mittels nachträglicher Veranlagung zur Quellensteuer zurückgefordert werden. Der Antrag für eine nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer muss beim kantonalen Steueramt über folgenden Link gestellt werden: Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.Nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen | Kanton ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Den aktuellen Steuerfuss finden Sie auf der Homepage der Stadt Adliswil unter Portrait -> Kennzahlen -> Steuerfuss.
Im System der Gegenwartsbemessung (seit 1999) wird die Steuer für das laufende Jahr schon im laufenden Jahr erhoben, nicht erst im Folgejahr. Die Veranlagung kann jedoch erst im Folgejahr definitiv vorgenommen werden, wenn die Steuererklärung eingereicht wird. Die Rechnung ist daher nur vorläufig. Je nachdem ob sich das Einkommen/Vermögen entgegen der provisorischen Faktoren erhöht oder vermindert hat, erfolgt bei der definitiven Rechnung eine Nachzahlung oder Gutschrift.
Budgetaufstellung Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.senden. Bitte beachten Sie aber, dass bei Ratenzahlungen und Stundungen die Zinsen zu Ihren Lasten weiterlaufen.
Die Zahlungen einer Genugtuungssumme ist steuerfrei.
Eine besondere Ordnung gilt für Mitarbeiteraktien, die während einer bestimmten Zeit nicht veräussert werden dürfen.
Selbstfinanzierte Leibrenten sind zu 40 % steuerbar.
Alle anderen Renten, insbesondere solche aus dem Ausland, sind zu 100 % steuerpflichtig.
Von diesen Nebenerwerbseinkünften kann jedoch eine Pauschale von 20 %, mind. Fr. 800.00, höchstens Fr. 2400.00 abgezogen werden (auf dem Blatt Berufsauslagen Ziffer 6)
Hingegen sind Ersatzeinkünfte (Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus Unfallversicherung etc.) steuerbar.
Steuerfrei bis zu Fr. 1 Mio. sind Gewinne aus Online-Teilnahmen an Spielbankenspielen, sofern diese in der Schweiz zugelassen sind und Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen, wie Lotto, Sportwetten und grossen Geschicklichkeitsspielen (Beispiel: Online-Jass von Swisslos).
Vollumfänglich steuerfrei sind Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen, wie z.B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwetten, welche nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden.
Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis Fr. 1‘000 steuerfrei. Gewinne mit einem Wert von mehr als Fr. 1‘000, auch Naturalpreise wie z. B. ein Auto, sind vollumfänglich steuerbar.
Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus ausländischen bzw. in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen.
Die durch diesen Fonds - und nicht von Ihnen selbst - übernommenen Reparatur- und Unterhaltskosten sind dann allerdings nicht mehr als Unterhaltskosten abzugsfähig.
Dieser Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar, unabhängig davon, in welchem Kanton sich die Liegenschaft befindet. Damit nun die verschiedenen kantonalen Vermögenssteuerwerte auf diesen gesamtschweizerisch einheitlichen Repartitionswert gebracht werden können, müssen Sie mit einem für jeden Kanton festgelegen Umrechnungsfaktor multipliziert werden.
Sie müssen dies in der Steuererklärung nicht durchführen, das Steueramt berechnet dies selbst.
Die wertvermehrenden Investitionen hingegen sind nur bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar.
Fr. 10'000.- und ein Vereinsvermögen unter
Fr. 100'000.- nicht besteuert.
Mitgliederbeiträge an die Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt.
Ferner ist zu beachten, dass ab 01.01.2018 (Steuerperiode 2018) Gewinne von juristischen Personen (worunter auch Vereine fallen) mit ideellen Zwecken nicht besteuert werden, sofern sie höchstens Fr. 20'000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Zuständig für Fragen der Krankenkassenprämienverbilligung ist die SVA ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Ja. Die Höhe des Abzuges ist davon abhängig, ob Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) geleistet wurden oder nicht. Wurden Beiträge an 2. Säule geleistet, so können in der Steuerperiode 2025 max. CHF 7’258 in Abzug gebracht werden. Sind keinerlei Beiträge an die 2. Säule entrichtet worden, so können höchstens 20 % des Erwerbsersatzeinkommens, max. aber CHF 36’288 in Abzug gebracht werden.
Die Auszahlungen werden pro Jahr zusammengezählt und zum Satz von einem Zwanzigstel, jedoch mind. 2% besteuert.