Erneuerungswahlen Friedensrichter/in für die Amtsdauer 2027 bis 2033
Als wahlleitende Behörde hat der Stadtrat mit Beschluss Nr. 2026-263 vom 29. September 2026 den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin oder des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf Sonntag, 28. Februar 2027, festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang würde am Sonntag, 6. Juni 2027, stattfinden.
In Anwendung von Art. 8 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Adliswil sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. sind bis spätestens Dienstag, 24. November 2026, Wahlvorschläge beim Wahlbüro der Stadt Adliswil, Zürichstrasse 10, 8134 Adliswil, einzureichen.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz «bisher» (wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat) und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, angegeben werden.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Stadtkanzlei erhältlich oder können unten heruntergeladen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen bis spätestens Mittwoch, 9. Dezember 14 Uhr, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Der Stadtrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird die Urnenwahl mit leeren Wahlzetteln durchgeführt.
Für jede Behörde wird den Wahlunterlagen in Anwendung von § 61 Abs. 2 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind.
Dokumente
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| Wahlvorschlagsliste_Friedensrichter_1.Frist (PDF, 106 kB) | Download | 0 | Wahlvorschlagsliste_Friedensrichter_1.Frist |