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Vogelgrippe – Massnahmen zur Eindämmung
Die Vogelgrippe stellt nicht mehr nur in der Nähe von grossen Gewässern eine Gefahr dar. Um das Hausgeflügel vor einer Ansteckung zu schützen, haben Bund und Kantone die gesamte Schweiz zum Kontrollgebiet erklärt.
Bis mindestens 15. Februar 2023 gelten die folgenden Massnahmen für alle Geflügelhaltungen, unabhängig von ihrer Grösse oder der Anzahl gehaltener Tiere:
- Hühner, Gänse und anderes Geflügel dürfen nur unter Auflagen ins Freie, zum Beispiel in Aussenräume mit dichtem Dach und spatzensicher vergitterten oder mit Netzen verkleideten Seitenwänden.
- Auslaufflächen und Wasserbecken dürfen dem Hausgeflügel nur zugänglich gemacht werden, wenn die Abdeckung den Kontakt zu Wildtiere verhindert (z. B. Netze, Zäune, Verbrämungsbänder).
- Gefüttert werden darf nur noch in vor Wildvögeln gesicherten Gehegeteilen.
- Wassergeflügel (Enten, Gänse) und Laufvögel (Strausse) müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
- Das Geflügel ist gut zu beobachten und es gilt die Aufzeichnungs- und Meldepflicht für krankes und totes Hausgeflügel.
- Märkte, Ausstellungen und Ähnliches mit Geflügel sind verboten.
Registrierungspflicht
Wer Geflügel hält, ist verpflichtet, dies dem Veterinäramt unter www.zh.ch/vogelgrippe zu melden und zu registrieren. Auf der Website sind auch Infos und Merkblätter zu finden, z. B. zu Wintergärten und Hygieneschleusen oder das Plakat «Kein Zutritt zur Geflügelhaltung».
Bei Fragen steht das Veterinäramt unter Tel. 043 259 41 41 zur Verfügung.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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