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Eingetragene Partnerschaft / Umwandlung
Seit dem 1. Juli 2022 ist eine Eheschliessung auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Zuvor konnten sie ihre Partnerschaft lediglich registrieren lassen. Die «Ehe für alle» löst die eingetragene Partnerschaft ab. Es ist dadurch nicht mehr möglich, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen.
Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben jedoch bestehen, sofern sie nicht in eine Ehe umgewandelt oder aus einem anderen Grund aufgelöst werden (Auflösung analog einer Scheidung oder infolge Hinschieds einer der eingetragenen Personen).
Eine eingetragene Partnerschaft kann durch die gemeinsame Erklärung des Paares jederzeit in eine Ehe umgewandelt werden. Der Vorgang ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Vereinbaren Sie vorgängig die nötigen Termine mit unserem Zivilstandsamt für die
Umwandlung ohne Zeremonie
Wünschen Sie die Umwandlung Ihrer eingetragenen Partnerschaft zur Ehe in kleinem Rahmen und ohne Trauzeugen? So kann diese in den Büroräumlichkeiten des Zivilstandsamtes erfolgen. Dazu ist eine einmalige Vorsprache ausreichend.
Umwandlung mit Zeremonie
Möchten Sie die Umwandlung Ihrer eingetragenen Partnerschaft zur Ehe mit einer Zeremonie feiern, steht Ihnen das Trauzimmer im Stadthaus zur Verfügung. Dazu sind zwei Vorsprachen nötig (Vorgespräch und Zeremonie).
Gemeinsamkeiten und Unterschiede Ehe / eingetragene Partnerschaft
Ehe und eingetragene Partnerschaft haben viele Gemeinsamkeiten. So sind sowohl Eheleute als auch eingetragene Partnerinnen und Partner gegenseitig unterstützungspflichtig und werden beim Hinschied einer der beiden Personen erbberechtigt. Es bestehen zudem gegenseitige Rentenansprüche.
In folgenden Bereichen unterscheidet sich aber die eingetragene Partnerschaft von der Ehe:
- Im Vermögensrecht tritt bei Ehepaaren automatisch die Errungenschaftsbeteiligung in Kraft, während bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern die Gütertrennung gilt.
- Gleichgeschlechtliche ausländische Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Partnerschaft erhalten zwar eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, können sich aber nicht wie Eheleute erleichtert, sondern nur ordentlich einbürgern lassen.
- Eingetragene Partnerinnen und Partner sind von der Fortpflanzungsmedizin ausgeschlossen. Sie können nur das leibliche Kind der mit ihnen in eingetragener Partnerschaft lebenden Person adoptieren (Stiefkindadoption).
Eine eingetragenen Partnerschaft kann nur durch das Gericht aufgelöst werden. Bei Wohnsitz in Adliswil ist das Bezirksgericht Horgen zuständig: Gemeinsames Begehren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Bestätigung der Eintragung einer Partnerschaft (Dokument)
Nach wie vor können Sie eine Bestätigung der Eintragung einer Partnerschaft im Online-Schalter bestellen (Fr. 30.00 plus Porto). Nach Bestellungseingang wird Ihnen das Dokument per Post zugestellt.
Zum Bezug von Auszügen sind gemäss Eidgenössischer Zivilstandsverordnung grundsätzlich nur diejenigen Personen berechtigt, auf deren Daten sich das gewünschte Dokument bezieht.
Zugehörige Objekte
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Zivilstandswesen | 044 711 77 93 | zivilstandsamt@adliswil.ch |
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Einwohnerkontakte | 044 711 77 11 | adliswil@adliswil.ch |