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Adress- und Datensperre
Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann kostenlos und ohne Angabe von Gründen beim Einwohnerwesen beantragt werden. Die Adress- und Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.
Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. Anfrage Klassenzusammenkunft oder Kontaktaufnahme Verwandte). Zudem ist der online eUmzugZH mit Sperre nicht möglich.
Amtsstellen können trotz der Adress- / Datensperre weiterhin Auskünfte erteilen, sofern ein Rechtsanspruch besteht.
Gestützt auf §22 des Informations- und Datenschutzgesetzes werden Adressen und Daten trotz Sperre an private Personen und Institutionen weitergegeben, sofern der Gesuchsteller nachweist, dass die Sperre ihn an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (z.B. beim Vorliegen eines Kreditvertrages oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, bspw. Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).
Die Adress- / Datensperre kann persönlich am Schalter oder schriftlich beantragt werden, siehe Dokumente.