Inhalt
Adressauskunft
Privaten Personen/Firmen oder Organisationen werden im Einzelfall auf Gesuch hin, ohne Einschränkung bekannt gegeben (§18 MERG und §16 lit.a Gesetz über die Information und den Datenschutz)):
•Name, Vorname, Adresse, sowie Datum von Zu- und Wegzug
Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§18 MERG und §16 lit. a + §17 Abs. 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz):
•Name, Vorname, Adresse, Zu- und Wegzugsdatum, Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort
Adressauskünfte sind schriftlich, per Mail oder Post, beim Einwohnerwesen zu verlangen.
Es werden Gebühren gemäss Gebührenordnung erhoben.