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Liegenschaften-Neubewertung 2009
Von selbstbewohnten Liegenschaften ist ein Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern.
Bei vermieteten Objekten ist der Mietertrag als Einkommen zu versteuern.
Der Liegenschaftenunterhalt kann, wenn nicht mehrheitlich eine gewerbliche Nutzung vorliegt, in effektiver Höhe oder pauschal (20 % des Ertrags) abgezogen werden.
Besitzer von Einfamilienhäusern und Stockwerkeinheiten, die z. B. infolge Wegzug von Kindern Teile ihrer Liegenschaft nicht mehr benützen, können einen Unternutzungsabzug geltend machen.Nicht genutzt im steuerlichen Sinn ist ein Zimmer, wenn es leer steht.
Übersteigt der Eigenmietwert 1/3 der Einkünfte eines Steuerpflichtigen, kann ein Einschlag in Härtefällen beantragt werden. Die Ausgestaltung dieses Einschlags ist in der Weisung der Finanzdirektion betreffend Gewährung eines Einschlages auf dem Eigenmietwert in Härtefällen beschrieben.
Weitere Informationen und Merkblätter finden Sie unter "Links"
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steuern | 044 711 77 65 | steuern@adliswil.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Finanzen | 044 711 77 40 | finanzen@adliswil.ch |
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