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Sonntagsverkäufe
Gemäss § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes kann die Stadt Adliswil den Läden vier Sonntagsverkäufe im Jahr bewilligen. Sofern es sich um Läden mit beschäftigten Arbeitnehmenden handelt, sind jedoch die in Absprache mit dem lokalen Gewerbe von der Stadt an den Kanton gemeldeten Sonntagsverkäufe massgebend (vgl. Art. 19 Abs. 6 ArG). Diese Sonntagsverkäufe gelten jeweils für das ganze Stadtgebiet und sind auf der Website des Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich ersichtlich.