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Public Viewing in Gastwirtschaften (UEFA Europameisterschaft 2024)
In bestehenden Gastwirtschaften, welche über eine gastwirtschaftliche Bewilligung verfügen, können Fernsehgeräte ohne weitere formelle Bewilligung unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:
Fernsehgeräte (inkl. Projektoren usw.) bis zu einer Bildschirmdiagonale von max. 3 m sind erlaubt. Die SUISA informiert auf ihrer Homepage zum genauen Vorgehen und in welchen Fällen ggf. dort eine Aufführungslizenz gelöst werden muss.
Public Viewing in Gartenwirtschaften und offenen Räumen
Die Sicherheit, insbesondere für den Strassenverkehr, darf nicht beeinträchtigt werden. Die Fernsehgeräte dürfen von der Strasse und vom Trottoirbereich nicht einsehbar sein. Die Fläche der Gastwirtschaftsbetriebe darf nicht vergrössert werden. Es sind keine speziellen Überdachungen für die Übertragungen zulässig.
Die Übertragung der Abendspiele bzw. der Betrieb der Fernsehgeräte ist 15 Minuten nach dem Spielende (inkl. allfälliger Verlängerung oder Penaltyschiessen) einzustellen.
Die Lautstärke der Fernsehgeräte darf die Umgebung nicht übermässig belasten (vorbehalten sind allfällige baurechtliche Einschränkungen). Sollte es zu berechtigten Klagen kommen, kann in Einzelfällen der Betrieb der Fernsehgeräte mit zusätzlichen Auflagen verbunden oder die Übertragung der Spiele im Freien für die verbleibende Dauer der UEFA EURO 2024 verboten werden.
Hinweis auf Vorgaben der UEFA
Alle Informationen der UEFA zu Public-Viewing-Veranstaltungen bei der UEFA EURO 2024 sind auf deren Homepage zu finden. U.a. ist dort ein Dokument mit häufig gestellten Fragen (FAQ’s) aufgeschaltet.