Inhalt
Bauverfahren (Anzeigeverfahren)
Das Anzeigeverfahren kann bei folgenden Anwendungen angewendet werden:
- Vordächer
- Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge
- Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten
- Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen
- unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus
- die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern
- das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände
- Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise
- Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude
- Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig
- Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig
- offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder
- Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II
- Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtigt. f), ausser in Kernzonen
- Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 mHöhe ab gewachsenem Boden
- die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG
Für weite Informationen über das Verfahren , z. B. wie viele Planexemplare eingereicht werden müssen, konsultieren Sie bitte die Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Ressort Bau und Planung.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Bau und Planung | 044 711 77 77 | bau.planung@adliswil.ch |
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Hochbau | 044 711 77 77 | bau.planung@adliswil.ch |
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