Ordentliches Bauverfahren

Grundsätzlich ist immer eine Baubewilligung für die Erstellung und Veränderung von Bauten und Anlagen inkl. Änderungen von Nutzungen, Ausrüstungen und Ausstattungen, in den Kernzonen auch für Rückbauten (Abbrüche) erforderlich (siehe § 309 PBG), d.h. es sind entsprechende Baugesuche bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.

  • Bauten und Anlagen sind namentlich Gebäude, Mauern und Einfriedungen, Reklamen, Aussenantennen, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbassins, Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze, Tankstellen.
  • Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze und innere Zufahrten.
  • Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen.

Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet, bei welchen die Behandlungsfrist, im Vergleich zum Ordentlichen Verfahnren, deutlich reduziert ist.

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:

  • Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten. Gebäude mit einer max. Grundfläche von 2 m2 und einer max. Höhe von 1,5 m
  • Das Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder das Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
  • Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung
  • Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten
  • Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedungen
  • Nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 m2 je Betrieb
  • Nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von baurechtlich untergeordneter Natur wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion
  • Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen
  • Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalente Strahlenleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars
  • Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 20 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars

     

Für weitere Infromationen über das Verfahren selber, z. B. wieviele Planexemplare eingereicht werden müssen, konsultieren Sie bitte die Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich. Für sonstige Fragen wenden Sie sich bitte an Stadtverwaltung Adliswil, Abteilung Bau und Planung, Tel. 044 711 77 77, Email hochbau@adliswil.ch

 

Die nötigen Bauformulare finden Sie auf den folgenden Links:

Formular Ordentliches Baugesuch
Formular Gesuch für Anzeigeverfahren
Weitere Gesuchsformulare

zur Abteilung Bau und Planung

Stand: Februar 2012