FAQ Steuern

Die häufigsten Fragen zum Thema Steuern unterteilt in:

Allgemeines

Frage:
Warum muss ich jetzt im Jahr 2010 die Einkünfte des Jahres 2009 deklarieren und versteuern, obwohl wir doch auf die Gegenwarts-Bemessung gewechselt haben?
Antwort:
Mit den Zahlen dieser Steuererklärung 2009 (Versand: Januar 2010) wird eine definitive Schlussrechnung für die Steuern 2009 erstellt, gleichzeitig werden sie für einen provisorischen Bezug für die Steuern 2010 verwendet.

Frage:
Wie kann ich die Verrechnungssteuer für die Erbengemeinschaft vom Todestag des Erblassers bis zur Erbteilung geltend machen?
Antwort:
Dafür gibt es ein spezielles Formular (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen), welches beim Gemeindesteueramt bezogen werden kann und bei der Abteilung für Inventarkontrolle einzureichen ist.

Frage:
Weshalb ist die erste Rechnung für das Steuerjahr 2010 vorläufig und nicht definitiv?
Antwort:
Im System der Gegenwartsbemessung (seit 1999) wird die Steuer für das laufende Jahr schon in diesem Jahr erhoben. Die Veranlagung kann jedoch erst im nächsten Jahr definitiv vorgenommen werden, wenn die Steuererklärung für das Jahr 2010 eingereicht wird. Die Rechnung für das Jahr 2010 ist daher nur vorläufig. Je nachdem ob sich das Einkommen/Vermögen entgegen der provisorischen Faktoren erhöht oder vermindert hat, erfolgt bei der definitiven Rechnung eine Nachzahlung oder Gutschrift.

Frage:
Ich bin quellenbesteuert. Wie kann ich die Verrechnungssteuer zurückfordern?
Antwort:
Die Verrechnungssteuer kann mittels ergänzender Veranlagung zur Quellensteuer zurückgefordert werden. Die entsprechenden Formulare können beim Gemeindesteueramt verlangt werden.

Frage:
Wo kann ich das Formular für die Rückforderung von ausländischen Quellensteuern beziehen?
Antwort:
Das notwendige Formular kann beim Kantonalen Steueramt Zürich, Steueranrechnung, Bändliweg 21, 8090 Zürich, bestellt werden.

Frage:
Wann erhalte ich meine provisorische Steuerrechnung 2010?
Antwort:
Sie erhalten die provisorische Rechnung 2010 im Normalfall bis spätestens Ende Mai 2010.

Frage:
Was geschieht, wenn ich die Steuererklärung nicht einreiche?
Antwort:
Wer die Steuererklärung trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach Ermessen eingeschätzt. Dagegen vorgehen kann man nur mit einer Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der Veranlagungsverfügung (Entscheid).

Frage:
Bis wann muss ich die Steuererklärung 2009 einreichen?
Antwort:
Bis spätestens 31. März 2010 .
Sie können die Frist jedoch (vor dem 31. März 2010) telefonisch oder schriftlich verlängern und erhalten auf Wunsch eine Bestätigung. Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit, diese Frist auf unserer Homepage zu verlängern.

Frage:
Warum kann ich bei der provisorischen Rechnung 2010 keinen Skonto abziehen?
Antwort:
Seit Einführung des neuen Steuergesetzes 1999 gilt ein neues Zinssystem: Alle Zahlungen, die Sie bis zum 30. September der entsprechenden Steuerperiode leisten, werden zu ihren Gunsten verzinst. Bei Überweisungen, die nach dem 30. September bei uns eintreffen, wird Zins belastet. Durch diese konsequente Verzinsung ist der Skonto hinfällig geworden.

Frage:
Wie hoch ist der Steuerfuss dieses Jahr?
Antwort:
Die Steuerfüsse in Adliswil sind 2010 wie folgt:
Staatssteuer: 100%
Gemeindesteuer: 110%
ref. Kirche: 12%
röm. kath. Kirche: 13%
chr. kath. Kirche: 14%

Frage:
Ich habe meine Steuererklärung mit der CD-Rom ausgefülllt. Was muss ich nun alles unterschreiben?
Antwort:
Sie müssen das Blatt mit dem Barcode sowie auf allen Computerausdrucken, wo Unterschriften vorgesehen sind, unterschreiben.  Senden Sie uns bitte Ihre Computerunterlagen zusammen mit dem Hauptformular der Original-Steuererklärung ein.

Frage:
Wie gehe ich vor, wenn ich im Jahr 2010 mehr verdiene und eine grosse Nachbelastung verhindern möchte?
Antwort:
Sie haben 2 Möglichkeiten:
1. Sie können Ihrer Steuererklärung ein kurzes Schreiben beilegen, mit dem Wunsch, die provisorische Steuerrechnung 2010 aufgrund Ihres grob geschätzten steuerbaren Einkommens zu erstellen.
2. Sie können bei uns zusätzliche, vorgedruckte Einzahlungsscheine verlangen, damit Sie freiwillig zusätzliche Zahlungen leisten können.

Frage:
Wie gehe ich vor, wenn ich in Zahlungsschwierigkeiten gerate?
Antwort:
Vereinbaren Sie mit uns eine Ratenzahlung. Telefonisch können drei Raten verlangt werden, ansonsten müssen Sie ein schriftliches Gesuch mit Budgetaufstellung senden.
Bitte beachten Sie aber, dass bei Ratenzahlungen und Stundungen die Zinsen zu Ihren Lasten weiterlaufen.
  Budgetformular

Liegenschaften

Frage:
Können Unterhalts- und Verwaltungskosten den Eigenmietwert übersteigen?
Antwort:
Ja. Es können die gesamten werterhaltenden Unterhalts- und Verwaltungskosten zum Abzug gebracht werden. Auch dann, wenn sie den Eigenmietwert übersteigen.

Frage:
Kann ich die bezahlten Baurechtszinsen bei der Staats- und Bundessteuer abziehen?
Antwort:
Die bezahlten Baurechtszinsen können bei der Staats- und Bundessteuer unter der Position ''Unterhalts- und Verwaltungskosten'' in Abzug gebracht werden. Bei der Bundessteuer ist jedoch kein Abzug möglich, wenn der niedrigere, lediglich auf dem Zeitbauwert des Gebäudes berechnete Eigenmietwert beansprucht wird.

Frage:
Kann ich als Besitzer einer Wohnung oder eines Hauses die selber geleisteten Arbeiten wie z.B. Wände streichen oder Teppich legen von den Steuern abziehen?
Antwort:
Die selbstgeleistete Arbeit (Eigenleistung) kann nicht abgezogen werden. Das Material, welches dafür benötigt wurde, kann vom Einkommen als Unterhalt abgezogen werden.

Frage:
Sind Einlagen in den Erneuerungsfonds (von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften) abzugsfähig?
Antwort:
Ja, die jährlichen Einlagen können als Liegenschaftenunterhalt zum Abzug gebracht werden.

Frage:
Was ist ein Repartitionswert?
Antwort:
Die Schulden und Schuldzinsen werden bei Vorliegen von Nebensteuerdomizilen in anderen Kantonen (Liegenschaften) nach Lage der Aktiven verteilt. Dies bedingt jedoch, dass sämtliche Aktiven gesamtschweizerisch einheitlich bewertet werden. Da aber gerade bei den Liegenschaften die Kantone eigene Bewertungen vornehmen, die im Vergleich zwischen den Kantonen stark voneinander abweichen, muss ein einheitlicher ''Bundeswert'' ermittelt werden. Der sogenannte Repartitionswert.
Dieser Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar, unabhängig davon, in welchem Kanton sich die Liegenschaft befindet. Damit nun die verschiedenen kantonalen Vermögenssteuerwerte auf diesen gesamtschweizerisch einheitlichen Repartitionswert gebracht werden können, sind diese mit einem für jeden Kanton festgelegen Umrechnungsfaktor zu multiplizieren.

Frage:
Welche Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens sind abzugsberechtigt?
Antwort:
Es können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. (vgl. Ziff. 8.2 der Wegleitung zur Steuererklärung).
Eine Zusammenstellung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften im Privatvermögen finden Sie hier.

Frage:
Können Baukreditzinsen bei der Staats- und Bundessteuer vollumfänglich abgezogen werden?
Antwort:
Bei der Staatssteuer ja, sofern sich die Liegenschaft im Privatvermögen befindet.
Bei der Bundessteuer ist kein Abzug möglich.

Steuerabzüge

Frage:
Kann ich Auslagen für die Stellensuche unter Berufsauslagen geltend machen?
Antwort:
Nein. Wird jedoch ein Erwerbseinkommen oder ein Erwerbsersatzeinkommen (ALV) in der Steuererklärung deklariert, so kann der Pauschalabzug für übrige Berufsauslagen geltend gemacht werden.

Frage:
Kann ich als Frührentner die bezahlten AHV-Beiträge abziehen? Wenn ja wo?
Antwort:
Die bezahlten AHV-Beiträge können von allen Steuerpflichtigen, unabhängig vom Alter und der Erwerbssituation, unter Ziffer 16.1 abgezogen werden. Bitte legen Sie unbedingt den Beleg bei.

Frage:
Kann ich die Kosten für die Kinderkrippe abziehen?
Antwort:
Die Kosten können unter gewissen Voraussetzungen als ''Abzug für fremdbetreute Kinder'' geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen sind in der Wegleitung zur Steuererklärung unter der Ziffer 24.3 aufgeführt. Der Abzug beträgt max. Fr. 6000.-- pro Kind und Jahr.
Bei der Bundessteuer ist kein Abzug möglich. Bitte legen Sie die entsprechenden Abrechungen bei.

Frage:
Können die Kosten für den Besuch der Kantonsschule durch die Kinder von den Eltern abgezogen werden? (Verpflegung, Bahn, Schulmaterial)
Antwort:
Nein, Ausbildungskosten der Kinder sind Lebenshaltungskosten und können nicht abgezogen werden. Bis Beendigung der Erstausbildung steht den Eltern jedoch der Kinderabzug zu. Mit Erreichen des 25. Altersjahres entfällt der Kinderabzug allerdings.

Frage:
Wie hoch ist der Versicherungsabzug bei Erwerbsaufgabe im Laufe der Steuerperiode, bei gleichzeitigem Wegfall der Beiträge in die 2. Säule und 3. Säule?
Antwort:
In der Steuerperiode gelten noch die tieferen Ansätze, da in dieser Steuerperiode noch Beiträge an die 2.- und 3. Säule geleistet wurden.

Frage:
Wie verhält es sich mit den Kinderabzügen bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepaaren?
Antwort:

  • Bei minderjährigen Kindern:
  • Wer Alimente leistet kann diese abziehen (kein Kinderabzug).
  • Wer die Alimente als Einkommen versteuert (Kinderabzug möglich).
  • Bei volljährigen Kindern in beruflicher Ausbildung:
  • Staatssteuer:
  • Wer Alimente zahlt, kann diese nicht abziehen, dafür ist der Kinderabzug möglich. Mit Erreichen des 25. Altersjahres (bis und mit Jahrgang 1983) entfällt der Kinderabzug allerdings.
  • Wer die Alimente erhält, muss diese nicht versteuern, dafür kann kein Kinderabzug geltend gemacht werden.
  • Bundessteuer:
  • Wer Alimente zahlt kann einen Unterstützungsabzug geltend machen.
  • Wer die Alimente erhält kann den Kinderabzug geltend machen. Mit Erreichen des 25. Altersjahres (bis und mit Jahrgang 1983) entfällt der Kinderabzug allerdings.
  • Volljährigkeit während der Steuerperiode:
  • Abzug bzw. Besteuerung der Alimente bis und mit dem Monat, in dem das Kind volljährig wird. Für den Kinderabzug gelten die gleichen Regeln wie oben (mündige Kinder).

Frage:
Können Auslagen für Kleider, die für die Berufsausübung getragen werden, abgezogen werden?
Antwort:
Reine Arbeitskleider (Überkleider etc.), für die der/die Pflichtige selber aufkommt, sind in der Pauschalen “Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten” Blatt Berufsauslagen Ziffer B 3 enthalten: 3% des Nettolohnes II, mind. Fr. 2000.--, höchstens Fr. 4000.--. Will man geltend machen, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, so sind diese in vollem Umfange nachzuweisen (Aufstellung und Belege)

Frage:
Unsere minderjährige Tochter ist in Ausbildung. Die Zahnarztrechnung von Fr. 8000.-- haben wir für sie bezahlt. Können wir als Eltern diesen Abzug unter Ziff. 22.1 der Steuererklärung in Abzug bringen?
Antwort:
Ja. Sofern die Eltern für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen und ihnen somit ein Kinderabzug zusteht, können sie die von ihnen getragenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abziehen. Ein Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens ist jedoch zu beachten.

Frage:
Welche Abzüge kann ich als Wochenaufenthalter geltend machen?
Antwort:
Vom anerkannten Wochenaufenthalter können als Berufsauslagen zusätzlich abgezogen werden:
Die Mehrkosten für eine zusätzliche Hauptmahlzeit (Fr. 3000.--/Jahr)
Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer.
Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel; max. GA)

Frage:
Können bei einem Lottogewinn die Einsätze in Abzug gebracht werden? Wenn ja, für wie viele Jahre zurück?
Antwort:
Den belegsmässigen Nachweis vorausgesetzt, können die im Kalenderjahr des Lottogewinnes aufgewendeten Einsätze abgezogen werden. (maximal bis zur Höhe des Gewinnes)

Frage:
Wie sind die Unterstützungszahlungen ins Ausland nachzuweisen?
Antwort:
Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich anhand von Post- oder Bankbelegen nachzuweisen. Aus diesen Belegen muss sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein.
Ausserdem muss ein Bedürftigkeits - oder Rentenausweis der unterstützten Person vorhanden sein.

Frage:
Ich war das ganze Jahr arbeitslos und habe Taggelder bezogen. Meine Ehegattin hat gearbeitet. Kann ich den Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten geltend machen?
Antwort:
Ja. Der Sonderabzug kann geltend gemacht werden, wenn anstelle des Erwerbseinkommens Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosentaggelder oder Mutterschaftsentschädigung deklariert wird. AHV/IV und Pensionskassenzahlungen fallen nicht darunter.

Frage:
Wieso kann ich für die Tochter, welche bis 31.08. studierte, den Sozialabzug nicht mehr beanspruchen? Ich musste sie doch bis zu diesem Zeitpunkt unterstützen.
Antwort:
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode massgebend. (Stichtagsprinzip)

Frage:
Kann ich die Kosten für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers abziehen?
Antwort:
Ein Arbeitszimmerabzug kann dann gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt werden muss, weil der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient.
Wer nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit Arbeiten zu Hause verrichtet, obwohl ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, kann keinen Abzug für ein Arbeitszimmer geltend machen. Wird ein Abzug für ein Arbeitszimmer geltend gemacht, sind die entsprechenden Beweismittel der Steuererklärung beizulegen (Bestätigung des Arbeitgebers, etc). Die Kosten für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers sind in der Pauschale für die übrigen Berufsauslagen enthalten.

Frage:
Kann ich die Kosten für eine Putzfrau abziehen?
Antwort:
Nein. Es handelt sich um private Lebenshaltungskosten.

Frage:
Können Leasingzinsen als Schuldzinsen abgezogen werden?
Antwort:
Nein, ein als Leasingvertrag bezeichneter Vertrag auf entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Personenwagens kann nicht als Kreditvertrag behandelt werden und begründet keine verzinsliche Kapitalschuld. Für natürliche Personen stellt der Leasingzins keinen (abzugsfähigen) Schuldzins, sondern (nicht abzugsfähige) Lebenshaltungskosten dar.

Frage:
Können die Anschaffungskosten für einen PC steuerlich berücksichtigt werden?
Antwort:
Im Erwerbsjahr sowie im folgenden Steuerjahr können 25 % der Anschaffungskosten abgezogen werden. Die übliche Bemessung des Privatanteils ist 50 % der Anschaffungskosten.
Die Kosten müssen im Abzug ''Uebrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten'', Ziffer B3, aufgeführt werden.

Steuereinkünfte

 Frage:
Gehören unentgeltlich zugeteilte Mitarbeiteraktien des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zum steuerbaren Einkommen?
Antwort:
Ja; solche Mitarbeiteraktien gelten als geldwerte Leistungen und sind damit Lohnbestandteil. Die Höhe des anrechenbaren Einkommens richtet sich nach dem Steuerwert der Mitarbeiteraktien zum Zeitpunkt der Ausgabe.
Eine besondere Ordnung gilt für Mitarbeiteraktien, die während einer bestimmten Zeit nicht veräussert werden dürfen.

Frage:
In welcher Höhe ist meine Pension steuerbar?
Antwort:

  • Bei Rentenbeginn vor 2002: 80 % - wenn die Einzahlungen für diese Rente schon vor dem 01.01.1987 zu laufen begannen und der/die Versicherte mind. 20 % der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat.
  • 80 % - wenn die Einzahlungen für diese Rente zwar nach dem 01.01.1987 zu laufen begannen, das Vorsorgeverhältnis aber am 31.12.1985 (bei der direkten
  • Bundessteuer: 31.12.1986) schon bestand und der/die Versicherte mind. 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat.
  • Alle anderen Fälle sind zu 100 % steuerpflichtig.
  • Bei Rentenbeginn ab 01.01.2002 sind alle Fälle zu 100 % steuerpflichtig.

Frage:
In welcher Höhe ist meine AHV-Rente steuerbar?
Antwort:
Die AHV-Renten sind seit dem 01.01.1999 zu 100% steuerbar.

Frage:
Wie muss ich mein Dienstaltersgeschenk versteuern?
Antwort:
Das Dienstaltersgeschenk ist voll zu versteuern (kein Freibetrag mehr). Es muss in der Steuererklärung in der Ziffer 1 (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) zusammen mit dem Lohn angegeben werden. Oft ist es im Lohnausweis schon im Nettolohn II enthalten.

Frage:
Wie müssen Stipendien versteuert werden?
Antwort:
Stipendien müssen nicht versteuert werden, sofern die während der Ausbildung ausgerichteten Stipendien zusammen mit den übrigen Einkünften nicht mehr als die Ausbildungskosten und den notwendigen Lebensunterhalt decken.

Frage:
Wie werden Nachzahlungen der IV für 3 Jahre besteuert?
Antwort:
IV-Nachzahlungen gehören zu den Einkünften, die Einkommenssteuer wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde, was die Steuerprogression bricht.

Frage:
Ich habe von meiner Mutter Fr. 80'000.-- als Erbvorbezug erhalten. Muss ich das als Einkommen versteuern?
Antwort:
Nein, dies gilt nicht als Einkommen. Einzig das steuerbare Vermögen wird sich erhöhen und es muss als Erbvorbezug auf der letzten Seite der Steuererklärung aufgeführt werden. Bei direkten Nachkommen wird im Kanton Zürich auch keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben.

Frage:
Bis zu welcher Höhe ist eine Entschädigung für einen unselbständigen Nebenerwerb steuerfrei?
Antwort:
Grundsätzlich sind alle Nebenerwerbseinkünfte steuerpflichtig. Aus diesem Grund sind sie auch in der Steuererklärung Ziffer 3 anzugeben.
Von diesen Nebenerwerbseinkünften kann jedoch auf dem Blatt Berufsauslagen Ziffer B5 eine Pauschale von 20%, mind. Fr. 800.--, höchstens Fr. 2400.-- abgezogen werden.

Frage:
Muss ich die erhaltenen Unterstützungsleistungen als Einkommen versteuern?
Antwort:
Nein. Unterstützungsleistungen wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen und Gemeindezuschüssen, welche Bezügern von AHV-IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden, sind nicht steuerbar.

Frage:
Muss die gewonnene Ferienreise oder das gewonnene Auto in der Steuererklärung angegeben werden?
Antwort:
Gewinne aus Lotterien, Tombolas und Wettbewerben sind generell steuerpflichtig. Über den zu deklarierenden, steuerbaren Anteil von Naturalpreisen erteilt Ihnen das Steueramt Auskunft.
Bei gewonnen Fahrzeugen ist der Verkehrswert (Katalogpreis) als Einkommen zu versteuern.

Frage:
Ist die Feuerwehrentschädigung steuerpflichtig?
Antwort:
Ja. Wenn jedoch der Gesamtbetrag der steuerbaren Leistung Fr. 5000.-- nicht übersteigt, kann ein Abzug bis zu Höhe des Gesamtbetrages gemacht werden. Übersteigt die steuerbare Leistung den Betrag von Fr. 5000.--, so können Fr. 5000.-- zuzüglich 20 % auf dem Fr. 5000.-- übersteigenden Betrag zum Abzug gebracht werden.

Frage:
Muss ich die Kapitalauszahlung der Versicherung für einen erlittenen Unfall versteuern?
Antwort:
Ja. Einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind zu 100 % steuerbar. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung beizulegen, woraus die einzelnen entschädigten Sachverhalte ersichtlich sein müssen.
Die Zahlungen einer Genugtuungssumme ist steuerfrei.

Steuerpflicht

Frage:
Wir haben im Jahr 2009 geheiratet. Ist es richtig, dass wir noch separat je eine Steuererklärung 2009 ausfüllen müssen?
Antwort:
Ja, denn Sie sind für das ganze Jahr 2009 noch separat steuerpflichtig. Aufgrund der Steuererklärung erhalten sie separate definitive Rechnungen 2009 und eine gemeinsame provisorische Rechnung 2010.

Frage:
Wie werde ich besteuert, wenn ich im Jahr 2009 in eine andere zürcherische Gemeinde wegziehe, bzw. von einer anderen zürcherischen Gemeinde zuziehe?
Antwort:
Sie werden für das ganze Jahr dort besteuert, wo Sie am 01.01.2009 wohnhaft waren. Z.B. Zuzug 10. Juli 2009 von Oberglatt nach Adliswil =>Sie sind für das ganze Jahr 2009 in Oberglatt steuerpflichtig.

Frage:
Wie werde ich besteuert, wenn ich im Jahr 2010 in einen anderen Kanton wegziehe, bzw. von einem anderen Kanton zuziehe?
Antwort:
Sie werden für das ganze Jahr dort besteuert, wo Sie am 31.12.2010 wohnhaft sind. Allfällig bereits bezahlte Steuern werden Ihnen ausbezahlt.

Frage:
Was muss ich unternehmen, wenn ich mich ins Ausland abmelden will?
Antwort:
Melden Sie sich ca. 4 Wochen vor Ihrer Abreise bei uns. Wir werden Sie dann über den genauen Ablauf informieren.
  Wegzug ins Ausland

Frage:
Welche steuerlichen Folgen hat eine Trennung vom Ehepartner?
Antwort:
Beide Ehegatten sind rückwirkend auf den 01.01. des Trennungsjahres als Einzelperson steuerpflichtig. Falls bereits eine gemeinsame provisorische Rechnung besteht, gilt diese nur noch für den Ehemann. Die Ehefrau erhält eine eigene Rechnung, welche auf eine Schätzung beruht. Es können aber auch genauere Angaben über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gemacht werden. Sämtliche Zahlungen, die vor der Trennung an die gemeinsame Rechnung geleistet wurden, werden gemäss § 180 StG beiden Ehegatten je zur Hälfte gutgeschrieben. Das gleiche gilt auch für umgebuchte Steuerguthaben aus früheren Schlussrechnungen, die noch die gemeinsame Steuerpflicht betrafen. Falls eine andere Aufteilung gewünscht wird, muss eine schriftliche Mitteilung, von beiden Ehegatten unterschrieben, erfolgen.

Frage:
Wann ist ein Verein steuerpflichtig?
Antwort:
Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings wird ein Jahresgewinn unter
Fr. 10 000.-- und ein Vereinsvermögen unter
Fr. 100 000.-- nicht besteuert.
Mitgliederbeiträge an die Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt.

Vermögen

Frage:
Wie muss ich das geleaste Fahrzeug im Vermögen aufführen?
Antwort:
Überhaupt nicht. Wenn Sie ein Fahrzeug leasen, sind Sie nicht Eigentümer der Sache, und somit sind Sie auch nicht vermögenssteuerpflichtig. Vermerken Sie jedoch, dass das Fahrzeug geleast ist, wenn Sie in den Berufsauslagen die km für den Arbeitsweg geltend machen.

Frage:
Ist die Wohnung in Italien im Vermögen aufzuführen?
Antwort:
Ja, es sind alle Liegenschaften zu deklarieren, ohne Rücksicht darauf, ob sich das Objekt im In- oder Ausland befindet. Das Steueramt wird auf Grund Ihrer Angaben eine Steuerausscheidung vornehmen. Ihr Vermögensanteil in der Schweiz wird zum Steuersatz des Gesamtvermögens besteuert.

Frage:
Mit welchem Wert ist das private Motorfahrzeug in der Steuererklärung beim Vermögen zu deklarieren?
Antwort:
Das private Motorfahrzeug ist mit dem aktuellen Verkehrswert zu deklarieren. In der Regel beträgt die Wertverminderung im ersten Jahr 30 %, in den folgenden Jahren 10 % des Kaufpreises

Verschiedenes

Frage:
Ich habe gehört, dass man die Steuererklärung auch direkt aus dem Internet herunterladen kann. Wo kann ich das machen?
Antwort:
Ab Februar 2010 kann das Steuererklärungsprogramm Private Tax 2009-Internet unter Private Tax 2009 heruntergeladen werden. Sie ist eine internet-taugliche Fassung der CD-ROM. Dieses Programm läuft auch unter Mac und Linux. 

Frage:
Ich habe eine Frage zur Krankenkassenprämienverbilligung. An wen muss ich mich wenden?
Antwort:
Zuständig für Krankenkassenprämienverbilligungen ist Frau Esther Tiefenauer, Soziales, Zürichstrasse 19, Telefon: 044 711 78 44, Email

Frage:
Wo erhalte ich Auskunft zu Einschätzungsfragen von juristischen Personen?
Antwort:
Die Steuereinschätzung von juristischen Person erfolgt durch das kantonale Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 50 10, www.steueramt.zh.ch

Frage:
Wo erhalte ich die CD-Rom für das ausfüllen der Steuererklärung?
Antwort:
Sie können diese am Schalter des Einwohnerwesens für Fr. 15.-- beziehen.
Zudem ist die CD-Rom zum Preis von Fr. 20.-- (inkl. Versandkosten etc.) auch unter folgender Adresse erhältlich:
Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale Zürich, Räffelstrasse 32, 8090 Zürich,Telefon: 044 259 99 99, Email
Online-Shop: www.kdmz.zh.ch

Vorsorge

Frage:
Ich war das ganze Jahr arbeitslos und habe Taggelder bezogen. Kann ich die Beiträge an die 3. Säule a abziehen?
Antwort:
Ja. Die Höhe des Abzuges ist davon abhängig, ob Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) geleistet wurden oder nicht. Wurden Beiträge an 2. Säule geleistet, so können in der Steuerperiode 2009 max. Fr. 6‘566.-- in Abzug gebracht werden. Sind keinerlei Beiträge entrichtet worden, so können höchstens 20 % des Erwerbsersatzeinkommens, max. aber Fr. 32‘832.-- in Abzug gebracht werden.
Mit der Aussteuerung entfällt jedoch die steuerliche Abzugsberechtigung der getätigten Einzahlungen.

Frage:
Wie viel darf ich im Jahr 2010 maximal in eine 3. Säule a einzahlen?
Antwort:
Wurden Beiträge an 2. Säule geleistet, so können in der Steuerperiode 2010 max. Fr. 6‘566.-- in Abzug gebracht werden. Sind keinerlei Beiträge entrichtet worden, so können höchstens 20 % des Erwerbsersatzeinkommens, max. aber Fr. 32'832.-- in Abzug gebracht werden.

Frage:
Kann der Beitrag an die 3. Säule a in dem Jahr noch abgezogen werden, in dem die Pensionierung erfolgt?
Antwort:
Ja, der Maximalbetrag von kann abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit im betreffenden Jahr einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehörte.

Frage:
Sind Pensionskasseneinkäufe unbegrenzt abzugsfähig?
Antwort:
Nein. Seit 01.01.2001 sind Einkaufsbeiträge in die Pensionskasse des BVG nur beschränkt möglich.

Frage:
Wie werden Vorbezüge für Wohneigentum aus der 2. und 3. Säule a besteuert? Werden die Bezüge im selben Jahr zusammengerechnet?
Antwort:
Die Vorbezüge werden unabhängig vom übrigen Einkommen besteuert. Die Beträge sind zu 100% steuerpflichtig.
Die Auszahlungen werden pro Jahr zusammengezählt und zum Satz von einem Zehntel, jedoch mind. 2% besteuert.