Krankenversicherungsgesetz KVG
Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG ist in der Schweiz die Krankenversicherung für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Dies gilt seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens auch für bestimmte Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU.
Spätestens 3 Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz muss die Krankenversicherung abgeschlossen sein. Kinder müssen ebenfalls innert 3 Monaten seit der Geburt krankenversichert sein.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Personen mit befristetem Aufenthalt in der Schweiz, wie
- entsandte Arbeitnehmende oder
- an Aus- und Weiterbildungsprogrammen beteiligte Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten, Stagiaires, Dozierende oder Forscherinnen und Forscher
können die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragen, wenn sie über eine Versicherung für Behandlungen in der Schweiz verfügen, die mindestens den Leistungen des KVG entspricht.
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Bereich KVG
Obstgartenstrasse 19 – 21
Postfach
8090 Zürich
Tel. 043 259 24 92
(Kopie des Gesuches bitte an die Durchführungsstelle KVG schicken.)
Mit der Abklärung der Versicherungspflicht für die Wohnbevölkerung der Stadt Adliswil ist die folgende Durchführungsstelle beauftragt:
Durchführungsstelle KVG
Abteilung Soziales
Zürichstrasse 19
8134 Adliswil
Tel. 044 711 78 44

