Friedensrichteramt Adliswil

Friedensrichterin: Karin Fein
Zürichstrasse 11
8134 Adliswil
Telefon 044 711 77 36
mail.gif

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Friedensrichterin oder unter diesen Links: Arbeitsrechtliche Klage, Zivilklagen, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Erbrechtliche Klagen, Klage auf Unterhaltszahlungen

 

Seit 1. Januar 2011 ist die einheitliche Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. In 407 Artikeln werden erstmals einheitlich für die gesamte Schweiz der Gang des Verfahrens in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die gerichtlichen Zuständigkeiten, die Verfahrensrechte und -pflichten der Parteien sowie die Rechtsmittel geregelt. Im Rahmen dieser Vereinheitlichung wurde auch im Kanton Zürich die Gerichtsorganisation neu geregelt.

Das Friedensrichteramt bleibt auf Gemeindeebene die unterste Stufe der Gerichte, erfährt aber ebenfalls einige wichtige Änderungen:

Nach wie vor ist es Aufgabe der FriedensrichterInnen als Schlichtungsbehörde zwischen den Parteien zu vermitteln, bevor eine Klage beim Gericht eingereicht wird.

Für  Arbeitnehmende und Konsumentinnen und Konsumenten gelten die folgenden neuen Verfahrensregeln:

  • Arbeitsrechtliche Streitigkeiten können ab 1. Januar 2011 in der Stadt Zürich nicht mehr direkt beim Arbeitsgericht anhängig gemacht werden, sondern sind mit einem Schlichtungsgesuch beim dafür zuständigen Friedensrichteramt anhängig zu machen. Diese Schlichtungsverfahren können ausser am Wohnsitz des/der Beklagten auch am Ort, an dem der/die Arbeitnehmende gewöhnlich seine/ihre Arbeit verrichtet, eingeleitet werden. (in Adliswil lag diese Zuständigeit schon vor der Änderung der ZPO bei der Friedensrichterin)

  • Auf Antrag des Gesuchstellenden/der Gesuchstellerin können die Friedensrichterinnen und Friedensrichter bis zu einem Betrag von 2000 Franken einen Entscheid fällen.

  • Bis maximal 5000 Franken können die Friedensrichterinnen und Friedensrichter neu einen Urteilsvorschlag machen.

  • Ab 1. Januar 2011 sind alle Scheidungs- und Ehetrennungsklagen direkt beim dafür zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Im Bezirk Horgen ist dies das Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.

  • Strafanzeigen wegen Ehrverletzungen (Üble Nachrede, Verleumdung und/ oder Beschimpfung, Art. 173–177 StGB) sind neu ab 1. Januar 2011 bei der Polizei bzw. bei der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft einzureichen und werden nicht mehr vom Friedensrichteramt behandelt. Selbstverständlich erteilt die Friedensrichterin weiterhin Auskunft zu generellen Fragen über diese Art Verfahren.

 

Arbeitsrechtliche Klagen

Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden?

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind mit einer Klage / Schlichtungsgesuch beim dafür zuständigen Friedensrichteramt anhängig zu machen. Diese Klage / Schlichtungsverfahren können ausser am Wohnsitz des/der Beklagten auch am Ort, an dem der/die Arbeitnehmende gewöhnlich seine/ihre Arbeit verrichtet, eingeleitet werden.

Übersteigt der Gesamtstreitwert («Geldforderungen brutto» und «Andere Forderungen») den Betrag von 30 000 Franken nicht, ist das Gerichtsverfahren kostenlos.

Zu beachten ist, dass auch Zeugnisse und Arbeitsbestätigungen einen Streitwert haben (in der Regel höchstens 1 Monatslohn).

Formalitäten: Welche Beilagen sind nötig?

Die Klage sowie alle Unterlagen (wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Korrespondenzen, Arbeitszeugnisse, usw.) sind im Doppel an das zuständige Friedensrichteramt einzureichen. Das entsprechende Formular für Klagen in Adliswil kann im Download von der Homepage der Friedensrichterin bezogen werden.

 

Zivilklagen

Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Zivilklage, bezw. das Schlichtungsgesuch eingereicht werden?

Forderungsklagen müssen in der Regel am Wohnsitz des Beklagten oder am Sitz der beklagten Firma eingereicht werden, wenn nicht vertraglich ein anderer Gerichtsstand vereinbart wurde.

Klagen von Konsumenten gegen den Anbieter können am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien eingereicht werden.

Klagen im Zusammenhang mit Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen können am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort eingereicht werden.

Formalitäten: Welche Unterlagen und Beilagen sind nötig?

Es genügt, wenn die Zivilrechtliche Klage / Schlichtungsgesuch die Namen und Adressen von Kläger(-n) und Beklagte(-n) sowie die Forderung (z.B. Geldbetrag nebst allfälligem Verzugszins und Nebenkosten) enthält. Eine vorgängige Betreibung ist nicht notwendig. Falls aber bereits betrieben wurde, ist der Zahlungsbefehl (Kopie genügt) beizulegen. Das Schlichtungsgesuch kann kurz begründet werden; die nähere Begründung erfolgt an der Schlichtungsverhandlung. Die Klage sowie allfällige Beilagen (Rechnungen, Mahnungen, Korrespondenzen) mit Inhaltsverzeichnis sind in je einem Exemplar für das Friedensrichteramt und für jede Gegenpartei einzureichen. Bei juristischen Personen ist ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister beizulegen.

Das Formular für zivilrechtliche Klagen in Adliswil kann im Download von der Homepage der Friedensrichterin bezogen werden.

 

Nachbarschaftsstreitigkeiten

Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage / das Schlichtungsgesuch eingereicht werden?

Klagen sind beim Friedensrichteramt am Wohnort des oder der Beklagten einzureichen.

Möglichkeiten: In welchen Fällen ist eine Klage sinnvoll?

Wer vom Nachbarn oder der Nachbarin (oder deren Gartenbepflanzung, Bäume, Sträucher, Haustieren, Immissionen, Abstandsvorschriften, etc.) dauernd und erheblich gestört wird, sollte zuerst das direkte Gespräch suchen. Wenn alles nichts fruchtet, kann eine Zivilklage in Betracht gezogen und eingereicht werden. Der Friedensrichter, die Friedensrichterin gibt gerne Auskunft über die Voraussetzungen und Möglichkeiten. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Zivilgesetzbuch (Art. 684 ff. ZGB), sowie im kantonalen Einführungsgesetz (§ 169 ff. EG ZGB) festgelegt

Formalitäten: Welche Beilagen sind nötig?

Der Klage sind, sofern vorhanden, Belege und weitere Beweise beizulegen. Bei der Abfassung des Rechtsbegehrens ist das Friedensrichteramt behilflich.

 

Erbrechtliche Klagen

Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden?

Erbrechtliche Klagen, z.B. betreffend Testamentsanfechtung oder Erbteilung, sind beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen.

Formalitäten: Welche Beilagen sind nötig?

Der Klage ist eine allfällige gerichtliche Verfügung beizulegen (Fristen beachten!). Bei der Abfassung des Rechtsbegehrens ist das Friedensrichteramt behilflich.

 

Klage auf Unterhaltszahlungen

Örtliche Zuständigkeit: Wo muss die Klage eingereicht werden?

Für Klagen des unmündigen Kindes lautend auf Unterhalt ist das Gericht am Wohnort des Kindes oder des Vaters zuständig.

Formalitäten: Welche Beilagen sind nötig?

Der Klage ist eine allfällige gerichtliche Verfügung beizulegen (Fristen beachten!). Bei der Abfassung des Rechtsbegehrens ist das Friedensrichteramt behilflich.