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Grundstückgewinnsteuer
Steuerbemessung
Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung des Besitzesdauerrabattes.Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungserlös.
Zu den Anlagekosten gehören
- der Erwerbspreis unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren und Notariatskosten)
- die wertvermehrenden Aufwendungen (Kosten für Neubauten und Umbauten)
- die übliche Mäklerprovision und bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen die Baukreditzinsen.
Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.
Liegt die massgebende letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, kann anstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert vor 20 Jahren in Anrechnung gebracht werden.
Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
Steuerpflichtige Personen
Natürliche und juristische Personen bezahlen bei der Veräusserung von Grundstücken eine Grundstückgewinnsteuer.Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung an einem Grundstück wirken, werden ebenfalls mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert. Darunter fallen etwa die Ausübung eines Kaufrechts zugunsten eines Dritten oder die Veräusserung von mehr als der Hälfte der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft. Neben der Veräusserung untersteht auch die dauernde und wesentliche Belastung eines Grundstücks gegen Entgelt der Grundstückgewinnsteuer.
Die Besteuerung wird aufgeschoben bei
- Eigentumswechsel durch Erbgang
- Erbvorbezug oder Schenkung
- Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche.
Steuerberechnung
Bis zu einem Grundstückgewinn von Fr. 100'000.-- gilt ein progressiver Steuertarif und darüber erfolgt eine lineare Besteuerung von 40 % des steuerbaren Gewinns.Bei einer Besitzdauer von weniger als einem Jahr erhöht sich die nach dem Grundtarif berechnete Steuer um 50 % und bei weniger als zwei Jahren um 25 %.
Bei Besitzesdauern von 5 bis 20 Jahren ermässigt sich die nach dem Grundtarif berechnete Steuer jedes Jahr um 3 %, und zwar wie folgt:
Besitzesdauer 5 Jahre: Rabatt 5 %
Besitzesdauer 6 Jahre: Rabatt 8 %
Besitzesdauer 7 Jahre: Rabatt 11 %
... ...
Besitzesdauer 20 Jahre: Rabatt 50 %.
Grundstückgewinne unter Fr. 5'000.-- werden nicht besteuert.
Steuererklärung
Das Formular für die Deklaration der Grundstückgewinnsteuer finden Sie im Online-Schalter.Zugehörige Objekte
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Finanzen | 044 711 77 40 | finanzen@adliswil.ch |