Von Montag bis Samstag können die Läden der Detailhandelsbetriebe aufgrund des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes ohne zeitliche Beschränkung geöffnet werden. Es sind jedoch die Vorschriften des Arbeitsgesetzes und weiterer gesetzlicher Bestimmungen zu beachten, welche die Ladenöffnungszeiten in den meisten Fällen weiter einschränken. Weitere Informationen zu Arbeitszeitbewilligungen sind beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erhältlich.
Gemäss § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes kann die Stadt Adliswil den Läden vier Sonntagsverkäufe im Jahr bewilligen. Sofern es sich um Läden mit beschäftigten ArbeitnehmerInnen handelt, sind jedoch die in Absprache mit dem lokalen Gewerbe von der Stadt an den Kanton gemeldeten vier Sonntagsverkäufe massgebend (vgl.
Art. 19 Abs. 6 ArG). Diese vier Sonntagsverkäufe gelten jeweils für das ganze Stadtgebiet und sind beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich ersichtlich.
An Stelle der oben bezeichneten Sonntagsverkäufe können pro Betrieb und Jahr maximal zwei Auto-, Motorrad- oder Fahrradausstellungen an Sonntagen bewilligt werden. Über weitere Ausnahmen erteilt Ihnen die Abteilung Sicherheit gerne Auskunft.