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Rechtsgrundlage für den Einsatz von Sozialinspektoren
In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 2016 entschied dieser, dass im Bereich der Unfallversicherung keine ausreichende gesetzliche Grundlage für Observationen bestehe. Abklärungen des Sozialdepartements der Stadt Zürich ergaben, dass auch bei der Observation von Personen mit Sozialhilfebezug eine genügende rechtliche Grundlage fehlt. Sollen weiterhin Observationen durchgeführt werden können, muss eine kommunale rechtliche Grundlage geschaffen werden.
Der Stadtrat von Adliswil erachtet Observationen als wichtiges Mittel zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch. Im Falle eines Verdachts ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse besteht, diesen Verdacht zu erhärten oder zu widerlegen. Professionelle Abklärungen tragen auch dazu bei, Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe vom Verdacht des unrechtmässigen Bezugs zu entlasten. Damit kann sichergestellt werden, dass möglichst nur in jenen Fällen Strafanzeige erstattet wird, bei denen sich ein Verdacht erhärtet hat. Zudem kann die Information, dass verdeckte Ermittlungen erfolgen können, eine präventive Wirkung erzeugen. In Adliswil – wie auch in Zürich – war die bisher aufgedeckte Schadenssumme insgesamt grösser als der finanzielle Aufwand.
Die Observationsverordnung bietet nun die rechtliche Grundlage für eine Weiterführung des Einsatzes von Sozialinspektoren in Adliswil. Sie regelt beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen sowie zu welchen räumlichen, zeitlichen und personellen Bedingungen eine Observation zulässig ist und welche technischen Mittel eingesetzt werden dürfen. Der Stadtrat hat die Verordnung zuhanden des Grossen Gemeinderats verabschiedet.
Zugehörige Objekte
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M_1730_Rechtsgrundlage_fur_den_Einsatz_von_Sozialinspektoren.pdf | Download | 0 | M_1730_Rechtsgrundlage_fur_den_Einsatz_von_Sozialinspektoren.pdf |