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Sitzung der Sozialkommission vom 12. April 2018
Am 24. September 2017 beschloss das Zürcher Stimmvolk eine Änderung des Sozialhilfegesetzes und der Asylfürsorgeverordnung. Gemeinden sollen künftig vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, lediglich eine Unterstützung im Rahmen der Asylfürsorge zukommen lassen, anstatt wie bis anhin vollumfänglich Sozialhilfeleistungen nach SKOS auszurichten. Zur Finanzierung gewährt der Bund neu Pauschalen von 36 Franken pro Person und Tag für längstens 7 Jahre ab Einreise. Darüber hinausgehende Kosten sind neu durch die Gemeinden zu tragen. Dies bringt für die Gemeinden höhere Kosten mit sich als die heutige Lösung, bei welcher der Kanton während 10 Jahren die Gesamtkosten trägt. Das Gesetz ist seit dem 1. März 2018 in Kraft – es läuft eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018. Um eine möglichst einheitliche Regelung im Bezirk zu gewährleisten, hat die Sozialvorständekonferenz Bezirk Horgen Empfehlungen zur Umsetzung ausgesprochen. Auf dieser Grundlage verabschiedete die Sozialkommission nun eine Verordnung zur Unterstützung vorläufig aufgenommener Ausländerinnen und Ausländer sowie Asylsuchender. Sie beschloss eine Umsetzung der Verordnung per 1. Juli 2018. Ausserdem hob sie die bisherige kommunale Richtlinie zur Unterstützung Asylsuchender vom 13. Mai 2013 auf.
Mietzinslimiten für Einzelzimmer
Zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe legt die Sozialkommission Richtlinien für die Obergrenze eines angemessenen Mietzinses fest. Für einen Einpersonenhaushalt werden als Normleistung bis maximal CHF 1‘000 pro Monat in der Bedarfsrechnung berücksichtigt. Dabei geht die Sozialkommission von einfachen 1-2-Zimmerwohnungen mit Bad und Küche aus. In Wohn- und Zweckgemeinschaften beträgt der maximal als Norm anzurechnende Mietzins in einem Zweipersonenhaushalt pro Person CHF 800. Nicht separat geregelt ist, welche Obergrenzen bei einem Einzelzimmer in einem Haus gelten, wenn es sich nicht um eine Wohn- und Zweckgemeinschaft handelt. Damit die Kosten künftig dem, was als Wohngelegenheit geboten wird, angemessen sind, legte die Sozialkommission neu einen maximalen als Norm anzurechnenden Mietzins zwischen CHF 700 und CHF 1000 fest, je nachdem, ob es sich um ein Zimmer mit eigenem WC/Bad und Kochgelegenheit, mit Bad und Kochgelegenheit je zur Mitbenützung oder ohne Kochgelegenheit handelt.